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Energiepreisbremsen für Privat- und Kleingewerbekunden

Energiepreisbremsen für Privat- und Kleingewerbekunden


Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die zwei vorangegangenen Monate Januar und Februar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Wir werden unsere Kundinnen und Kunden rechtzeitig mit einem persönlichen Anschreiben darüber informieren, wie sich die Entlastungsbeträge konkret auswirken.
 

Eine hohe Auslastung und die erforderliche Umstellung der IT führt teilweise zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben.


Ende Dezember 2022 wurden die umfangreichen Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig beschlossen. Seitdem arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Preisbremsen. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Voraussichtlich erhalten Sie diese in der ersten Monatshälfte März.
Unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens werden unsere Kundinnen und Kunden selbstverständlich in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

 

Wichtig für unsere Kundinnen und Kunden: Sie erhalten die Entlastungen automatisch und brauchen sich um nichts zu kümmern.

 

Einfach erklärt, funktionieren die Preisbremsen wie folgt: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einem definierten Referenzpreis liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Für Haushaltskunden sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

für Strom:                 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh),
für Gas:                     12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh),
für Fernwärme:          9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh).  


Die stark gestiegenen Energiepreise sind eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Nutzen Sie unsere hilfreichen Tipps zum Energiesparen auf unserer Internetseite  oder auf den Seiten von Sparen was geht.

In diesem Erklärvideo (Quelle: www.bdew.de) werden die Zusammenhänge nochmals veranschaulicht. 

Kostenentlastung im Dezember - So erhalten Sie die Soforthilfe

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Fernwärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung]. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Genaueres zum Thema Soforthilfe finden Sie in der aktuellen FAQ-Fassung des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Soforthilfe: Was muss ich als Kunde tun?  (PDF-Datei)

Info & Allgemeines

Zurzeit werden die privaten Haushalte sowie Gewerbebetriebe im Neubaugebiet „Parkside“, diverse Hausverwaltungen, Schulen, Sportstätten, Seniorenheime, Kindergärten und sonstige gemeindliche Einrichtungen umweltschonend mit Wärme der Gemeindewerke Feucht Holding GmbH (GWF) versorgt. Diese wird in hocheffizienten Blockheizkraftwerken (BHKW) erzeugt.

Und das Beste daran?

Ein BHKW erzeugt neben der Wärme dezentral Strom. Mit diesem können aktuell ca. 1.100 Drei-Personen-Haushalte mit Strom versorgt werden.
Der Strom wird somit da erzeugt wo er gebraucht wird – große Stromtrassen sind hierfür nicht erforderlich.
Ein wesentlicher Baustein zum Erreichen der Klimaschutzziele und der Energiewende.