Netzanschluss
Netzanschluss
Allgemeine Bedingungen
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
- Ergänzende Bedingungen zur NAV
- Allgemeine Bedingungen zum Netzanschluss in Mittelspannung
Technische Richtlinien Niederspannung / Mittelspannung
- Der Netzbetreiber Gemeindewerke Schwarzenbruck GmbH legt z. Zt. keine über die technischen Anwendungsregeln des VDE (TAR) / BDEW hinausgehenden technischen Mindestanforderungen i.S.d. § 19 Abs. 1 EnWG fest. Bei den TAR des VDE handelt es sich derzeit vor allem um die
- VDE-AR-N 4100
- VDE-AR-N 4105
- VDE-AR-N 4110
- Ergänzungen und Erläuterungen zur VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung)
- TAB Niederspannung BDEW gültig ab 27.04.2019
- VBEW-Hinweise zur TAB 2019
Weitere Technische Richtlinien
- Anschluss von Telekommunikations (TK)-Anlagen
- Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- Ergänzende Hinweise zur Richtlinie Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- Informationen zur Ausführung von benötigter Eigenleistung
Musterverträge/Preisblätter
- Netzanschlussvertrag in Niederspannung
- Netznutzungsvertrag in Niederspannung
- BKZ Altenthann
- BKZ Gsteinach
- BKZ Lindelburg Mitte
- BKZ Lindelburg nördl. Nibelungenstr.
- BKZ Lindelburg Süd
- BKZ Lindelburg Wochenendsiedlung
- BKZ Ochenbruck Frauenfeld
- BKZ Ochenbruck Mimberg
Anpassung der laufenden Netzverträge
Am 08.11.2006 ist die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung“ - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, BGBl. I 2006, S. 2477) und die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck“ - Niederdruckanschlussverordnung (NDAV, BGBl. I 2006, S. 2477) in Kraft getreten. Diese Verordnungen haben unmittelbaren Einfluss auf die mit uns abgeschlossenen Netzanschlussverträge mit in Niederspannung und Niederdruck an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmern. Nach § 29 Abs. 1 NAV/NDAV i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns abgeschlossen wurde. Von diesem Verlangen machen wir hiermit Gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV/NDAV erfolgt mit Wirkung vom 23.04.2007. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV/NDAV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich.
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